Praktikum, Famulatur und Hospitation in einer Zahnarztpraxis

Vermittlung von Hospitationspraxen für Zahnmedizin-Studenten


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Zukunft braucht Vorbilder, Inspirationen, Erfahrungen, Ideen und vieles mehr. Dies gilt auch für unseren zahnärztlichen Berufsstand. Erfahrung und Wissen durch eigene Beobachtung zu erwerben, ist effizient und gleichzeitig enorm motivierend.

Unsere Landeszahnärztekammer Thüringen hat sich daher zum Ziel gesetzt, angehende Zahnärzte mit erfahrenen Praxisinhabern zusammenzubringen. Ich bitte Sie deshalb, dem zahnärztlichen Nachwuchs eine Hospitation in Ihrer Praxis zu ermöglichen.

Eine solche Hospitation ist ein Gewinn für beide Seiten: Der Hospitant erhält lebensnahe Einblicke in Arbeitsabläufe einer Zahnarztpraxis, in die Kommunikation, in die Zusammenarbeit des Praxisteams oder mit einem zahntechnischen Labor, in Praxisstrukturen und Praxismanagement. Im Gegenzug lernen Sie selbst potenzielle Nachfolger und anstellbare künftige Kollegen kennen.

Bitte registrieren Sie sich daher als Hospitationspraxis und erleichtern Sie jungen Kolleginnen und Kollegen den Start in eine Zukunft in Thüringen. Ich freue mich auf Ihre Beteiligung!

Ihr Dr. Steffen Klockmann
Vorstandsreferent für Zahnärztliches Berufsleben und Kreisstellen

Wie funktioniert die Vermittlung ?

Sie registrieren Ihre Praxis als Hospitationspraxis. Die Landeszahnärztekammer Thüringen darf die Kontaktdaten Ihrer Praxis auf Anfrage an Studierende, Absolventen oder Studienbewerber weitergeben.

Beispielsweise möchte ein Zahnmedizin-Student der Universität Jena die Semesterferien nutzen, um mehr über den Praxisalltag eines niedergelassenen Zahnarztes zu erfahren. Auf der Suche nach einer Hospitationspraxis nimmt er Kontakt mit der Landeszahnärztekammer auf.

 Die Landeszahnärztekammer sendet dem Interessenten daraufhin per E-Mail die Kontaktliste der registrierten Hospitationspraxen. 

 Nun meldet sich der Hospitant direkt in Ihrer Praxis. Gemeinsam können Sie alle Einzelheiten festlegen und eigenständig über die tatsächliche Durchführung der Hospitation entscheiden. Auch den Zeitpunkt, die Dauer und anderes können Sie frei vereinbaren. (s. Muster Hospitationsvereinbarung)

Sowohl Sie als Zahnarzt als auch der Hospitant erhalten von der Landeszahnärztekammer Thüringen einen Evaluierungsbogen, um die Hospitation anonym zu bewerten. Die Kammer wertet die Informationen am Ende der Hospitation vertraulich aus. Zudem übersendet die Landeszahnärztekammer dem Studierenden sowie Ihnen als Praxisinhaber ein Muster für eine Hospitationsbestätigung.

Rechtliche Hinweise

Ein Hospitant in einer Zahnarztpraxis – sei es ein Student der Zahnmedizin, ein Absolvent ohne Approbation oder ein Berufsinteressent/Schüler – ist nicht in den aktiven Praxisbetrieb eingegliedert. Er nimmt ausschließlich als passiver Beobachter an Praxisabläufen teil. Er darf keine Arbeitsleistungen erbringen und nicht im Praxisbetrieb mitwirken. Dies gilt für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen, aber auch für sämtliche Assistenztätigkeiten.

Eine Hospitation unterscheidet sich damit grundlegend von einem Praktikum, in dem praktische Erfahrungen im Beruf vermittelt werden. Hier haftet der Zahnarzt als Praxisinhaber für jede Tätigkeit des Praktikanten.

Vor jeder Hospitation empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Praxisinhaber und Hospitant. Die Vereinbarung sollte Inhalte, Dauer und Rahmenbedingungen der Hospitation festlegen. Sie sollte zudem eine Verschwiegenheitspflicht über alle Umstände und Vorgänge in der Praxis (vor allem über persönliche Verhältnisse der Patienten und Praxismitarbeiter sowie Betriebsinterna) und eine Regelung zur Beachtung des Datenschutzes umfassen. Aus der Vereinbarung sollte auch hervorgehen, dass der Hospitant keine Vergütung oder Entschädigungsleistung erhält und in der Regel kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für den Hospitanten besteht. Die Vereinbarung kann von beiden Partnern ohne Begründung und Fristen jederzeit aufgelöst werden.

Da es sich bei der Hospitation nicht um eine zahnärztliche Arbeitsnehmertätigkeit handelt, ist keine Berufserlaubnis, Approbation oder Arbeitserlaubnis notwendig.

Dr. Steffen Klockmann

Vorstandsreferent für Zahnärztliches Berufsleben

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Nicole Sorgler

Zahnärztliches Berufsleben

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